SOZIALE ERHALTUNGSVERORDNUNG UND STÄDTEBAULICHE ERHALTUNGSVERORDNUNG:
Der Berliner Senat hat auf Grundlage des § 172 BauGB bestimmte Gebiete durch Erlass entsprechender Verordnungungen zu sogenannten Milieuschutzgebieten bzw. städtebaulichen Erhaltungsgebieten erklärt.
Auf Grundlage dieser Verordnungen werden in diesen Gebieten bestimmte bauliche Veränderungen, Rückbau, Änderungen und/oder Nutzungsänderungen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt.
Hiermit sollen hauptsächlich zwei Ziele erreicht werden:
1. Erhalt der der städtebaulichen Eigenart des Gebiets z.B., wenn die Anlagen von besonderer geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind = städtebauliche Erhaltungsverordnung.
2. Erhalt der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebiets = sozialen Erhaltungsverordnung (Milieuschutzverordnung).
Darüber hinaus ist auch ein sozialer und städtebaulicher Erhaltungsverordnung umfassender Gebietsschutz möglich.
Unter nachfolgender Verlinkung gelangen Sie auf die Karte mit den markierten Geltungsbereichen der Milieuschutz- und städtebaulichen Erhaltungsgebiete von Berlin:
Milieuschutz- und städtebauliche Erhaltungsgebiete
UMWANDLUNGSVERORDNUNG:
Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs.1
Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten
mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen. Sie gilt ab: 06. August 2021: